Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

StrUG NRW

§ 49 Zusammenarbeit und wissenschaftliche Forschung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/49#abs-1 (1) Zur Förderung von Therapie und Eingliederung sollen die Einrichtungen mit geeigneten Personen, Organisationen, Behörden und Einrichtungen von Wissenschaft und Forschung zusammenarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/49#abs-2 (2) Die Einrichtungen können Beschäftigten die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben ermöglichen und sie dabei unterstützen.

§ 48 § 50